Unsere vertraglichen Bedingungen
Die Musikschule befindet sich in privatrechtlicher Trägerschaft.
Mit Unterrichtsaufnahme entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen dem Schüler bzw. dem gesetzlichen Vertreter und der Musikschule. Einzelheiten regeln die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Entgeltordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Teilnahmebedingungen der Musikschule Sächsische Schweiz e. V.
1. Geltungsbereich
Die Mitgliederversammlung der Musikschule Sächsische Schweiz e. V. hat am 11.06.1997 beschlossen, für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein - nachfolgend Musikschule genannt - und dem/der Teilnehmer(in) - nachfolgend Schüler genannt bzw. seinem gesetzlichen Vertreter - ab Beginn des Schuljahres 1997/98 nachfolgende Teilnahmebedingungen zugrunde zu legen.
2. Aufgabe
Aufgabe der Musikschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen zu erkennen und individuell zu fördern sowie interessierte Schüler auf ein Berufsstudium vorzubereiten.
Die Musikschule als privatrechtliche Einrichtung übernimmt damit wichtige Aufgaben der außerschulischen künstlerisch-kulturellen Bildung und Begabtenförderung, der aktiven Freizeitgestaltung und trägt durch ihr Wirken in der Öffentlichkeit wesentlichen Anteil an der Gestaltung des kulturellen Niveaus.
3. Umfang der Leistungen
Der Unterricht wird in folgenden Bereichen erteilt:
Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung
Einzel- oder Gruppenunterricht im instrumentalen, vokalen oder tänzerischen Hauptfach (Unter-, Mittel- u. Oberstufe)
Ergänzungsfächer (Rhythmik, Musiklehre, Ensemble, Korrepetition) sowie Chor, Orchester und Kurse
Studienvorbereitende Ausbildung (SVA)
Zusammenspiele
In der Grundstufe werden für Vorschul- und Grundschulkinder zweijährige Kurse in der Musikalischen Früherziehung (MFE) und Musikalischen Grundausbildung (MGA) angeboten.
Der Hauptfachunterricht als Instrumental- oder Vokalunterricht wird als Einzel- oder Gruppenunterricht zu 2, 3, oder mehr Teilnehmern erteilt, der Ergänzungsunterricht in Klassen oder Ensembles. Wird die Regelteilnehmerzahl unterschritten, kann die Geschäftsführung die Gruppen neu festlegen oder die Entgelte durch Änderung der Unterrichtsform neu festlegen. Der Instrumental- oder Vokalunterricht beginnt im ersten Unterrichtsjahr in der Erprobungsstufe als Einzelunterricht zu ca. 30 Minuten oder Gruppenunterricht zu 45 Minuten pro Unterrichtswoche. Am Ende der Erprobungsstufe klärt ein beratendes Gespräch mit dem Fachlehrer und dem zuständigen Fachbereichsleiter die weitere Unterrrichtsform. Der Unterricht wird nach dem Rahmenplan des Verbandes Deutscher Musikschulen erteilt.
Der Regelunterricht im Tanz erfolgt als Hauptfachunterricht in Klassen zu 45, 60, 90 oder 120 Minuten pro Woche in Abhängigkeit vom Alter. Die Unterrichtseinteilung nimmt die Fachbereichsleitung in Absprache mit den Schülern bzw. den gesetzlichen Vertretern vor. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Geschäftsführung nach Anhörung aller Beteiligten endgültig.
Im Rahmen der Ausbildung werden zeitlich begrenzte Ergänzungsfächer angeboten, die in Absprache mit der Geschäftsführung belegt werden.
Auftritte in Veranstaltungen der Musikschule sind einschließlich der hierfür notwendigen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts, allen anderen Schülern wird der Besuch solcher Veranstaltungen empfohlen.
Angebotene Kurse werden durch separate Ausschreibungen mit idividuellen Entgelten und individuellen Laufzeiten angeboten. Diese Entgelte werden vor Veranstaltungsbeginn fälig. Unbeschadet der Teilnahme erstreckt sich die Entgeltpflicht über die gesamte Dauer der Veranstaltung. Erfolgt eine Abmeldung während der Veranstaltung oder in einem kürzeren Zeitraum als einer Woche vor Veranstaltungsbeginn, so können die vereinbarten Entgelte nicht erstattet werden. Alle anderen Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen gelten sinngemäß.
4. Unterrichtsorte
Der Musikschulunterricht wird in der Hauptgeschäftsstelle Pirna sowie ihren Zweigstellen Heidenau, Königstein/Bad Schandau sowie der Geschäftsstelle Sebnitz/Neustadt mit ihren Unterrichtsstätten durchgeführt. Weitere Unterrichtsstätten sind möglich, Änderungen bleiben vorbehalten.
5. Unterrichtsjahr und -zeit
Das Schuljahr beginnt am 01.08. und endet am 31.07. des folgenden Jahres. Für die Unterrichtszeit gilt die Ferien- und Feiertagsordnung des Freistaates Sachsen. Der Unterricht erfolgt wöchentlich.
6. Teilnahme
Der Zugang zur Musikschule ist allgemein offen, ein Anspruch auf Zulassung besteht indes nicht. Die Teilnahme beinhaltet die Verpflichtung zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden sowie zu regelmäßigem häuslichen Üben.
7. Aufnahme
Die Aufnahme bedarf der schriftlichen Anmeldung und Zustimmung der Geschäftsführung. Dadurch kommt zwischen der Musikschule und dem Schüler dieser bei Minderjährigkeit vertreten durch seine Eltern oder den gesetzlichen Vertreter, ein Unterrichtsvertrag zustande, der auf 1 Jahr geschlossen wird und sich, sofern er nicht gekündigt wird, jeweils um 1 Jahr verlängert.
Im Erwachsenentarif ist nur der Abschluss eines Jahresvertrages möglich, der auf schriftlichen Antrag verlängert werden kann.
Im Fach Musikalische Früherziehung endet der Lehrgang nach zwei Jahren, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Über die Zuweisung des Schülers an eine bestimmte Lehrkraft entscheidet die Geschäftsführung. Es werden Wünsche im Rahmen der Möglichkeiten berücksichtigt. Ist der Schüler bzw. sein gesetzlicher Vertreter mit dieser Zuweisung nicht einverstanden, kann er die Anmeldung binnen 10 Tagen nach Bekanntwerden der Unterrichtszuweisung schriftlich widerrufen. Es gilt das Datum des Eingangs in den Geschäftsstellen der Musikschule als verbindlich.
8. Probezeiten
Es gelten für alle Fächer die ersten 2 Monate nach Unterrichtsbeginn als Probezeit. Während dieser Zeit kann der Vertrag binnen einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Diese Festlegung gilt auch beim Übergang von der Musikalischen Früherziehung oder Musikalischen Grundausbildung in den Instrumental-, Vokal- oder Tanzunterricht.
9. Beendigung des Unterrichtsvertrages
Der Unterrichtsvertrag endet mit Erreichen des Ausbildungszieles durch Aufhebungsvertrag oder durch Kündigung. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Es gilt stets eine Kündigungsfrist von 2 Monaten nach Eingang des Schreibens zum jeweils 28.02. oder 31.07. des Jahres.
Eine rückwirkende Kündigung ist ausgeschlossen.
Eine Kündigung des Unterrichtsvertrages in den Fächern Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung und des Klassenunterrichts in Rhythmik und Musiktheorie ist nur mit einer Frist von 3 Monaten, Stichtag ist der 30.04. zum Ende eines Schuljahres möglich.
Ausnahmen bilden Wegzug oder Vorlage eines ärztlichen Attestes. Hier kann eine vorzeitige Beendigung des Unterrichtsverhältnisses zum Monatsende auf Entscheidung der Geschäftsführung zugelassen werden.
10. Teilnahmebescheinigungen
Jeder Schüler hat einen Anspruch auf die Ausstellung einer Teilnahmebestätigung bei Beendigung des Musikschulbesuches. Auf Wunsch kann ein Zeugnis ausgestellt werden, wenn er sich einem Wertungsvorspiel unterzogen hat.
11. Ausschluss von Unterricht
Die Musikschule kann einen Schüler sofort ausschließen, wenn dieser/diese unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht.
Ein Ausschluss kann auch bei offenen Forderungen erfolgen. Dieser Unterricht wird nicht nachgegeben.
Die Entgeltpflicht bleibt davon unberührt.
Die Entgeltpflicht eines Schülers wird während der Vertragszeit nicht dadurch berührt, dass dieser nicht oder verspätet antritt, vorzeitig beendet oder dass er dem Unterricht vorübergehend oder auf Dauer fernbleibt.
12. Unterrichtsausfall, Beurlaubung der Schüler
Ist der Musikschüler wegen Erkrankung, Kur oder Wohnungswechsel an einer Teilnahme verhindert, ist ein Anspruch auf anteilige Entgelterstattung gegeben, soweit deswegen mindestens drei Unterrichtsstunden in Folge ausfallen und das Fernbleiben des Musikschülers vom Unterricht zuvor der Musikschule nachweislich mitgeteilt worden ist. Von der Entgelterstattung ausgenommen sind die beiden ersten Ausfallstunden. Der Erstattungsantrag ist schriftlich geltend zu machen.
In anderen Fällen kann der Schüler in Abstimmung mit der Geschäftsführung beurlaubt werden. Die Beurlaubung ist im Voraus schriftlich bei der Geschäftsführung zu beantragen und erstreckt sich auf höchstens sechs Monate. Die Entgeltpflicht bleibt hiervon unberührt.
Fällt Hauptfachunterricht, für den Entgelte entrichtet wurden, durch Krankheit oder dienstliche Verhinderung der Lehrkraft aus, und es besteht keine Möglichkeit, diese ausgefallenen Stunden nachzuholen, so werden die Entgelte auf schriftlichen Antrag am Schuljahresende erstattet, wenn weniger als 34 Wochenstunden erteilt wurden. Für den Nachholunterricht können zusätzliche Unterrichtszeiten angesetzt und die Unterrichtsform variabel gestaltet werden.
Ebenso können übergeordnete schulische Belange (z.B. Konzerte, Empfangstage, Wettbewerbe) den Unterricht im Einzelfall ersetzen. Die Anordnung trifft die Geschäftsführung.
13. Entgelttarife und Zahlungsmodalitäten
Die Entgelte für Leistungen der Musikschule richten sich nach dem Entgelttarif I für Schüler und Entgelttarif II für Erwachsene. Erwachsene sind volljährige Teilnehmer.
Der Erwachsenentarif wird erhoben, wenn das Einkommen, jeglicher Art, des volljährigen Teilnehmers 300 Euro / Monat überschreitet.
Die Entgeltordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Teilnahmebedingungen.
Alle zu entrichtenden Entgelte sind Jahresentgelte. Sie werden zu Beginn des Schuljahres im voraus fällig und setzen sich zusammen aus
einem einmaligen Aufnahmeentgelt bei Neuaufnahmen
den Jahresentgelten für den Unterricht in dem entsprechenden Fach und Tarif
dem Jahresentgelt für die Nutzung eines musikschuleigenen Instruments
Alle Entgelte werden mit der 1. Unterrichtsstunde fällig. Sie sind entweder in einem Betrag zu Beginn des Schuljahres oder vierteljährlich bis spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung zu entrichten. Wird die Zahlungsfrist um mehr als 14 Tage überschritten, fallen auch dann Verzugszinsen an, wenn der Zahlungssäumige noch keine schriftliche Mahnung erhalten hat. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen werden zusätzliche Mahnentgelte für die 1. und 2. schriftliche Mahnung in der in der jeweils geltenden Entgeltforderung ausgewiesenen Höhe erhoben. Für alle Fristen gilt der Tag des Zahlungseinganges zur Gutschrift.
Bei Ausstellung der 3. Mahnung wird der Unterricht ausgesetzt, ohne das die Entgeltpflicht aufgehoben wird.
Die Musikschule behält sich vor, die Entgelte angemessen zu erhöhen, wenn dies die wirtschaftliche Situation erfordert. Kommt hierüber kein Einverständnis mit den Zahlungspflichtigen zu Stande, können beide Parteien das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.
Bei Durchführung von Kursen werden die Entgelte mit Ausschreibung des Angebotes bekannt gegeben. Alle Entgeltzahlungen sind bis spätestens 14 Tage vor Kursbeginn fällig und sind auf das in der Entgeltrechnung oder auf der Anmeldung angegebene Konto zu entrichten.
Die Musikschule kann im Rahmen ihrer Bestände Musikinstrumente ihren Schülern zur Nutzung überlassen. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht jedoch nicht. Bei Neuüberlassung beträgt die Ausleihdauer max. zwei Jahre, bei Streichinstrumenten drei Jahre.
14. Ermäßigungen
Entgeltermäßigen werden nur für die Teilnahme am instrumentalen, vokalen oder tänzerischen Hauptfachunterricht erteilt; für einmalige Aufnahme- und Nutzungsentgelte werden keine Ermäßigungen gewährt, ebenso für alle Angebote in den Ergänzungsfächern und Kursen.
Eine Ermäßigung kann stets nur ab dem Tag des Antragseinganges in der Musikschule gewährt werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
Nähere Modalitäten regelt die Entgeltordnung.
15. Aufsicht und Haftung
Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts. Für eingebrachte Sachen sowie für Fahrzeuge, die auf dem Gelände abgestellt sind, haftet die Musikschule nicht.
16. Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten von ansteckenden Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
Erscheint der Schüler erkrankt im Unterricht, ist der Lehrer berechtigt, die Unterrichtserteilung abzulehnen.
17. Inkrafttreten
Diese Teilnahmebedingungen treten am 01.01.2004 in Kraft.
18. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, wird dadurch das Vertragsverhätnis in seinem Bestand nicht berührt.
Alle von diesen Teilnahmebedingungen abweichenden Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie einvernehmlich getroffen und von der Geschäftsführung ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.